Riester Rente und Kinder
Die Geburt eines Kindes hat nicht nur Auswirkungen auf den Alltag der jungen Familie. Auch für die Altersvorsorge ergeben sich nun einige Änderungen. Hatte die Mutter ihren Anspruch durch die Zulagenberechtigung ihres Ehepartners erworben, so gelten für die nächsten drei Jahre etwas andere Bestimmungen. Rententechnisch wird sie mit der Geburt des Kindes in den ersten 36 Monaten als selbst versicherungspflichtig angesehen und hat demzufolge auch einen eigenen Beitrag zur Riester-Rente zu leisten. Und die Höhe der Einzahlungen richtet sich nach der Höhe des Vorjahreseinkommens. War in diesem Zeitraum kein eigenes Einkommen vorhanden, kommt die junge Mutter aber trotzdem nicht um eine Beitragszahlung herum. In diesem Fall sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass die Einlage mindestens 60 Euro betragen muss. Und die eigene Altersvorsorge sollte dieser Betrag schon wert sein. Schließlich rächt sich später jeder Euro, welcher der Riester-Rente zum Schluss fehlt.
Natürlich gehen die Veränderungen mit Kindern noch weiter. Für jedes kann einer der beiden Ehepartner eine gewisse Kinderzulage geltend machen. Diese liegt bei 185 EUR. Und das für jedes einzelne Kind. Gerade Familien mit einer größeren Anzahl kommen bei der Riester-Rente also besonders gut weg. Die Kinder können aber immer nur einem der beiden Renten-Konten zugeschlagen werden. Liegen sie bei der Frau, erhält sie neben der Grundzulage für sich und ihren Partner noch die Kinderzulage, aus der sich dann, zusammen mit den beiden anderen der Eigenanteil berechnet. An dieser Stelle sei Interessenten für die Riester-Rente ein kleiner Rat mit auf den Weg gegeben. Je nach dem, auf welchem Konto der Nachwuchs erscheint, verändert sich die Höhe des Eigenanteils. Und das entweder zu Gunsten oder zum Nachteil für das junge Glück.