Folgen der Zweckentfremdung

Sinn und Zweck der Riester-Rente ist und bleibt die private Altersvorsorge. Und nur wenn dieser Verwendungszweck erhalten bleibt, gewährt der deutsche Staat die Förderung in Form der Zulagen. Was aber gehört alles zur zweckfremden Nutzung einer Riester-Rente? Hier hinein fällt unter anderem der endgültige Wegzug aus dem deutschen Staatsgebiet. Die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen zur Riester-Förderungen sehen vor, dass der dauerhafte Wohnsitz in Deutschland liegen muss. Ist dies nicht mehr der Fall, hat der Sparer die Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen an die zuständige Finanzbehörde wieder zurück zuzahlen. Gleiches gilt für die vorzeitige Kündigung des Riester-Vertrages. Einzige Ausnahme ist die Umlage des Kapitals in eine andere Altersvorsorge.

Ein Teil des Guthabens kann für den Erwerb von Immobilien verwendet werden. Dies ist laut den Vorgaben aus Berlin zulässig und erfüllt trotzdem noch die Rahmenbedingungen der Altersvorsorge. Macht der Sparer von diesem Recht Gebrauch, verwendet am Ende das Kaptal aber für andere Zwecke, muss er ebenfalls damit rechnen, die Vorteile aus dem Riester-Vertrag zu verlieren. Und diese Zweckentfremdung muss nicht einmal unbedingt absichtlich geschehen. Es kann immer vorkommen, dass man aufgrund einer finanziellen Schieflage aus dem gebauten Eigenheim ausziehen muss und es den Besitzer. Wird das Geld hier nicht seiner ursprünglichen Bestimmung zu geführt, drohen wie bereits besprochen ernsthafte Konsequenzen. Für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte vor dem Beginn der Auszahlung verstirbt, liegt dann eine Zweckentfremdung vor, wenn das Geld an Kinder oder andere Verwandte ausgezahlt wird. Die Zulagen dürfen nur in einem Fall weitergegeben werden. Und zwar an den Partner des Verstorbenen, falls dieser auch über eine eigene Riester-Rente verfügt. Mittelbar beteiligte Eheleute gehören auch hier nicht zum begünstigten Personenkreis. Es droht nicht nur die Rückzahlung der Zulagen, sondern die volle Besteuerung der „Erträge“.